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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Lovechock

Lovechock B.V., ansässig im Asterweg 20 E1 in 1031 HN Amsterdam, ist bei der Handelskammer in Amsterdam registriert. 

1. Artikel - Allgemeine Geschäftsbedingungen 

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt:

1.1. Lovechock B.V.: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Lovechock mit Sitz in Amsterdam.

1.2. Auftraggeber:  Jede natürliche oder juristische Rechtsperson, die mit Lovechock B.V. einen Vertragsschluss eingeht, oder eingegangen ist.

1.3. Vertrag: Jeder zur Stande gekommene Vertrag zwischen Lovechock B.V. und dem Auftraggeber jede Vertragsänderung oder Ergänzung und alle rechtlichen Schritte zur Vorbereitung und Durchführung des Vertrages.

1.4. Produkte: im Rahmen des Vertrages durch Lovechock B.V. an den Auftraggeber gelieferte Waren.

 

2. Artikel - Gültigkeit

2.1. Für alle Angebote und Verträge gelten ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von diesen abweichende Geschäftsbedingungen werden von Lovechock nicht als gültig anerkannt.

2.2. Der Auftraggeber akzeptiert die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen verbindlich mit Eingang des Vertrages.


3. Artikel - Angebote, Verträge

3.1. Alle Angebote von Lovechock B.V. sind freibleibend, sofern keine schriftlich festgelegten Vereinbarungen vorliegen.
 
3.2. Ausschließlich im Falle eines Konsumentenkaufs im Sinne des Artikels 7.05 BW des Bürgerlichen Gesetzbuches, bleibt das Angebot zwei Wochen bestehen. Nach dem Ablauf dieser Frist verfällt das Angebot.


4. Artikel - Preis, Lieferzeit

4.1. Falls nach Vertragsabschluss ein oder mehrere Kostenfaktoren steigen, hat  Lovechock B.V. das Recht den vereinbarten Preis einseitig entsprechend zu erhöhen. 
 
4.2. Die Waren werden von Lovechock B.V. zum vereinbarten Liefertermin an die vereinbarte Lieferadresse geliefert.
 
4.3. Alle Preise sind in Euro exklusiv der Umsatzteuer, Transport- sowie Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
 
4.4. Die vereinbarte Lieferzeit ist keine Frist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die vereinbarte Lieferzeit ist nur Indikativ. Die Anwendbarkeit des Artikels 7.46 f BW wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
 
4.5. Die Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Auftraggeber kein Recht auf Entschädigung. Der Auftraggeber hat in diesem Fall auch kein Recht, den Kaufvertrag zu entbinden, es sei denn, die Verzögerung ist für den Kunden nicht mehr zumutbar. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls dies unbedingt notwendig ist.


5. Artikel - Risiko- und Eigentumsvorbehalt

5.1. Sofort nach der Lieferung übernimmt und trägt der Auftraggeber das Risiko für alle an der Ware möglich entstehenden Schäden.
 
5.2. Ungeachtet dieses Risikos, bleibt die Ware bis zum Eingang aller anfallenden Kosten und Zinsen Eigentum von Lovechock. Lovechock B.V. hat das Recht, diesen Eigentumsvorbehalt auf alle Waren anzuwenden. 
 
5.3. Der Auftraggeber hat das Recht die Ware im Rahmen seiner normalen Handelsaktivitäten an Dritte zu verkaufen – ausgenommen Lovechock B.V. hat ausdrücklich laut Artikel 5.4 die Rückgabe der Ware verlangt.
 
5.4. Ausgenommen der für Lovechock B.V. geltenden Rechtslage, genehmigt der Auftraggeber Lovechock unwiderruflich, sofern dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ohne vorherige Ankündigung oder gerichtliche Intervention, die Rückgabe der
gelieferten Ware ohne Fristsetzung zu verlangen.

 

6. Artikel - Zahlung

6.1. Alle Zahlungen müssen ohne Abzug oder Ausgleichszahlungen geschehen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum an Lovechock B.V., sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen bestehen. Der Auftraggeber hat kein Recht auf Zahlungsaufschub.

6.2. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der in 6.1 genannten Zahlungsfrist bezahlt, gilt dieser wegen Fristablaufs als rechtskräftig in Verzug. In diesem Fall hat Lovechock B.V. das Recht ohne schriftliche Anmahnung ab dem Verfalltag Zinsen über den fälligen Betrag zu berechnen in Höhe der aktuell geltenden wirtschaftlichen Handelsrenten gem. Paragraph 6:119a BW (niederländisches bürgerliches Gesetzbuch). Zusätzlich hat Lovechock das Recht, dem Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug anfallenden außergerichtlichen Inkassokosten, mit einem Minimum von 15% des verschuldeten Betrages, in Rechnung zu stellen.


6.3. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber alle für Lovechock B.V. möglich anfallenden Gerichtskosten zu bezahlen, insofern diese angemessen sind. Letzteres gilt nur, wenn Lovechock B.V. und der Auftraggeber bezüglich eines Vertragschlusses, für den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig sind, ein Gerichtsverfahren führen und ein rechtskräftiges Endurteil gefällt wird, durch das der Auftraggeber völlig oder größtenteils als schuldig gesehen wird.

 

7. Artikel - Reklamationen

7.1. Reklamationen müssen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 6 Tage nach Lieferung schriftlich und / oder per Fax an Lovechock B.V. gemeldet werden, sonst verfällt der Anspruch auf Reklamation. Der Zeitraum von 6 Tagen ersetzt die Definition "zügig", die in Artikel 7.23 Absatz 1 gemeint ist. Reklamation jeder Art geben dem Auftraggeber kein Recht auf Zahlungsverzögerung.
 
7.2. Sobald der Auftraggeber einen Mangel bemerkt, ist er dazu verpflichtet, den Gebrauch der betreffenden Ware sofort einzustellen und weiterhin alle denkbar möglichen Schritte in die Wege zu leiten, um weitere Schäden zu verhindern.

 

8. ArtikelHöhere Gewalt

8.1. Wenn Lovechock B.V. durch einen Nicht-voraussehbaren Mangel (höhere Gewalt) seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Auftrageber nicht nachkommen kann, ist Lovechock B.V. für die Dauer der Hinderung von seinen Verpflichtungen befreit.

8.2. Im Falle von höherer Gewalt hat der Auftraggeber kein Recht auf Entschädigung. Dies gilt auch, wenn Lovechock aufgrund der höheren Gewalt einen Vorteil erlangt.

8.3. Höhere Gewalt wird als folgt definiert: jeder vom Willen der Lovechock B.V. unabhängiger Umstand, der verhindert, dass Lovechock seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht oder nur eingeschränkt nachkommen kann oder die Erfüllung der Verpflichtungen von Lovechock vernünftigerweise nicht erwartet werden können und ungeachtet ob die Situation zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss vorhersehbar war. Zu diesen Umständen zählen auf jeden Fall: Streiks und Aussperrung, Probleme mit der Stromversorgung, Verzögerungen oder andere Probleme bei der Herstellung von Lovechock oder seiner Lieferanten und/oder der Zulieferung durch Dritte.

8.4. Lovechock wird den Auftraggeber bei (drohender) höherer Gewalt so schnell wie möglich informieren.

9. Artikel - Haftung

9.1. Sofern ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Lovechock B.V.  oder ihrer leitenden Angestellten verursacht wird, haftet Lovechock nur für Schäden bis zur doppelten Höhe des Rechnungsbetrages bis zum Höchstsatz von € 1000, -.

9.2. Lovechock B.V. haftet niemals für Folgeschäden. Unter Folgeschäden fallen unter anderem Schäden durch Verspätungen, Schaden am Unternehmen des Auftraggebers oder seiner Geschäftspartner und entgangener Gewinn.

9.3. Lovechock B.V. ist berechtigt, den Vertrag durch Dritte ausführen zu lassen. Wenn Schäden Folge sind eines Mangel von Dritten, haftet Lovechock für diese Schäden nicht.

9.4. Der Auftraggeber ist vertraut mit der Art der Verwendung und Lagerung der Waren. Jede eventuelle Haftung von Lovechock entfällt, wenn die Ware durch oder im Namen des Auftraggebers unsolide gelagert oder falsch verwendet wird.

9.5. Jede eventuelle Haftung für Güter, die von oder im Namen des Auftraggebers bereits verarbeitet wurden, wird durch Lovechock B.V. abgelehnt.

 

10. Artikel - Rechte

10.1 Für alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, die im Zusammenhang stehen mit den durch den Auftrag von Lovechock B.V. durchgeführten Arbeiten, gelieferten Waren und damit verbundenen Tätigkeiten, behält Lovechock alle Rechte.

10.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verpackung der Ware nicht zu ändern. Dasselbe gilt für bestelltes oder noch nicht bestelltes Promotionsmaterial.

10.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Analyse der chemischen Struktur der Ware oder ähnliche Untersuchungen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, ausgenommen dies geschieht mit Zustimmung Lovechock B.V..


11. Artikel - Differenzen

11.1. Das Urteil für alle zwischen den Parteien möglich entstehenden Differenzen, die sich auf den Kaufvertrag beziehen und für die die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wird ausschließlich von dem in Amsterdam ansässigen und befugten Gericht oder durch ein von Lovechock ausgewähltes Gericht im Wohnort des Auftraggebers, gefällt. 


11.2. Die Parteien erklären ausdrücklich das Abkommen nach dem niederländischen Recht.